Wer ist in Deutschland asylberechtigt?
Eine waschechte Asylberechtigung gemäß Art. 16a des deutschen Grundgesetzes ist selten. Berechtigt sind nur Flüchtlinge, welche politisch verfolgt werden. Es müssen folgende Kriterien zutreffen:
- Der Betroffene wird vom Staat in einer Weise verfolgt, welche
- auf seiner politischen Überzeugung, seiner Religion oder auf seinen persönlichen Merkmalen, welche ihn als anders prägen, basiert und
- seine Menschenwürde und seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft über die im Staat üblichen Maße bedroht.
Reisen Flüchtlinge aufgrund einer solchen Verfolgung ohne Umweg über einen sicheren Drittstaat in Deutschland ein und stellen infolgedessen einen Asylantrag, wird Ihnen Schutz dank einer Asylberechtigung gewährt.
Diese Verkettung der Umstände trifft auf einen Großteil der Flüchtlinge nicht zu – werden doch Fluchtgründe wie Bürgerkrieg, Hunger, Armut oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht berücksichtigt.
Quelle: Anwalt.org
Inhalt der Konvention von 1951
Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen, sie ist ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl.[5] Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist – entgegen weit verbreiteter Annahme – nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei den nachstehend aufgeführten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention[6].
Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politischer Überzeugung
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. Allerdings enthält die Konvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen.
Die Konvention führt u. a. folgende Rechte eines Flüchtlings auf:
Quelle: Wikipedia
3.1 Voraussetzungen für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung
Grundlage für die Anerkennung nach Art. 16a GG und § 3 Abs. 1AsylG ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Nach § 3 Abs. 1AsylG ist ein Flüchtling eine Person, die sich
„aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie hat oder in dem sie als Staatenloser gelebt hat und dessen Schutz vor dieser Verfolgung sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will.“
Diese Formulierung klingt so, als ob viele Flüchtlinge als Asylberechtigte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden könnten. Die Unterscheidung zwischen denjenigen, die als Flüchtlinge anerkannt werden, und denjenigen, denen dieser Status verweigert wird, ist in der Praxis jedoch komplizierter als man denkt: Ist jede Menschenrechtsverletzung zugleich ein Asylgrund? Wann ist die Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nach Auffassung der Behörden begründet? Welche Gewalt muss ein Mensch sich von seinem Staat “üblicherweise” gefallen lassen? Muss die Verfolgung überall im Herkunftsland bestehen? Wie weit darf ein Staat die Religionsausübung einschränken? Ist auch die Bedrohung durch eine kriminelle Mafia ein Akt der Verfolgung? Diese und andere Fragen entscheiden darüber, ob ein Flüchtling Asyl erhält oder nicht. Wir können hier nur einige Hinweise auf die Probleme in diesem Zusammenhang geben. Besprechen Sie daher Ihren Fall möglichst mit einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle für Flüchtlinge.
In der Praxis wird vielen Flüchtlingen, die sich persönlich verfolgt fühlen und schweren Bedrohungen und Gewalterfahrungen ausgesetzt waren, eine Anerkennung als Flüchtling dennoch verweigert:
- Nur wenn eine Verfolgung aufgrund der persönlichen Merkmale erfolgt, die in der Flüchtlingsdefinition genannt sind, kann eine Anerkennung erfolgen. Zielgerichtet ist eine politische Verfolgung, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Häufig wird die Anerkennung von Flüchtlingen abgelehnt, weil nach Auffassung des Bundesamtes eine Verfolgung zwar stattfand, aber nicht “zielgerichtet” war.
- Zwischen den Gründen, auf die sich ein Asylsuchender beruft, und der Flucht muss ein innerer Zusammenhang bestehen: Drohende oder erlittene Verfolgung muss die Flucht ausgelöst haben. Ist zwischen der Verfolgung und der Flucht zu viel Zeit vergangen, wird die Verfolgung nicht mehr als Begründung für die Flucht akzeptiert.
- Eine Flüchtlingsanerkennung kommt nur dann in Frage, wenn es auch in keinem anderen Teil des Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung gibt. Besteht in einem anderen Landesteil keine Verfolgungsgefahr, so nennt man dies “inländische Fluchtalternative” oder „internen Schutz“. Dies führt dazu, dass ein Asylantrag abgelehnt wird. Allerdings muss die Person legal und sicher in diesen Landesteil reisen können und dort aufgenommen werden und man muss vernünftigerweise von ihr erwartet werden können, dass sie sich in diesem Landesteil niederlässt. Das ist nicht der Fall, wenn in dem Gebiet anderen Gefahren drohen (zum Beispiel fehlende Existenzmöglichkeiten).
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, sind die allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände zum Zeitpunkt der Asylentscheidung zu berücksichtigen. Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, sich hierzu genaue und aktuelle Informationen z.B. von UNHCR einzuholen (§ 3e AsylG). - Bis 2005 war eine Verfolgung nur dann relevant, wenn sie vom Staat mit seinen Institutionen und Kräften (Polizei, Justiz, Militär) ausging. Inzwischen kann auch die Verfolgung durch andere (zum Beispiel militante Gruppen) als Verfolgung gelten, wenn die Person nicht durch den Staat oder durch andere Akteure geschützt wird, weil diese entweder keinen Schutz gewähren wollen oder dies nicht können (§ 3c AsylG). Außer dem Staat können andere schützende Akteure aber nur Parteien oder nationale bzw. internationale Organisationen sein, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§3d AsylG).
- Quelle: nds-fluerat.org
Sichere Drittstaaten
Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem “sicheren Drittstaat” einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).
“Sichere Drittstaaten” sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§14 Aufenthaltsgesetz
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. | einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, | |
2. | den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, | |
2a. | zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder | |
3. | nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8. |
Liste sicherer Herkunftsländer.
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