Flücht­lin­ge-Asyl­su­chen­de

Wer ist in Deutsch­land asylberechtigt?

Eine wasch­ech­te Asyl­be­rech­ti­gung gemäß Art. 16a des deut­schen Grund­ge­set­zes ist sel­ten. Berech­tigt sind nur Flücht­lin­ge, wel­che poli­tisch ver­folgt wer­den. Es müs­sen fol­gen­de Kri­te­ri­en zutreffen:

  • Der Betrof­fe­ne wird vom Staat in einer Wei­se ver­folgt, welche
  • auf sei­ner poli­ti­schen Über­zeu­gung, sei­ner Reli­gi­on oder auf sei­nen per­sön­li­chen Merk­ma­len, wel­che ihn als anders prä­gen, basiert und
  • sei­ne Men­schen­wür­de und sei­ne Zuge­hö­rig­keit zur Gemein­schaft über die im Staat übli­chen Maße bedroht.
Ist jemand asylberechtigt, genießt in Deutschland Freizügigkeit.
Ist jemand asyl­be­rech­tigt, genießt in er Deutsch­land Freizügigkeit.

Rei­sen Flücht­lin­ge auf­grund einer sol­chen Ver­fol­gung ohne Umweg über einen siche­ren Dritt­staat in Deutsch­land ein und stel­len infol­ge­des­sen einen Asyl­an­trag, wird Ihnen Schutz dank einer Asyl­be­rech­ti­gung gewährt.

Die­se Ver­ket­tung der Umstän­de trifft auf einen Groß­teil der Flücht­lin­ge nicht zu – wer­den doch Flucht­grün­de wie Bür­ger­krieg, Hun­ger, Armut oder Ver­fol­gung durch nicht­staat­li­che Akteu­re nicht berück­sich­tigt.

Quel­le: Anwalt​.org

Inhalt der Kon­ven­ti­on von 1951

Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begrün­det also kei­ne Ein­rei­se­rech­te für Indi­vi­du­en, sie ist ein Abkom­men zwi­schen Staa­ten und nor­miert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl.[5] Flücht­lin­ge im Sin­ne der Kon­ven­ti­on wer­den als Per­so­nen defi­niert, die sich auf­grund einer begrün­de­ten Furcht vor Ver­fol­gung außer­halb des Staa­tes auf­hal­ten, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit sie besit­zen, sowie Staa­ten­lo­se, die sich des­halb außer­halb ihres gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­staa­tes befin­den. Die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ist – ent­ge­gen weit ver­brei­te­ter Annah­me – nicht pau­schal auf Kriegs­flücht­lin­ge anwend­bar, außer bei den nach­ste­hend auf­ge­führ­ten spe­zi­fi­schen Flucht­grün­den, die sich fall­wei­se auch aus Krie­gen und Bür­ger­krie­gen erge­ben kön­nen. Auch Flucht­be­we­gun­gen durch Natur­ka­ta­stro­phen und Umwelt­ver­än­de­run­gen ste­hen außer­halb des Schut­zes durch die Kon­ven­ti­on[6].

Aner­kann­te Flücht­lin­ge im Sin­ne der Kon­ven­ti­on sind sol­che, die ver­folgt wer­den wegen

Ziel der Kon­ven­ti­on ist ein mög­lichst ein­heit­li­cher Rechts­sta­tus für Men­schen, die kei­nen diplo­ma­ti­schen Schutz ihres Hei­mat­lan­des mehr genie­ßen. Aller­dings ent­hält die Kon­ven­ti­on eine zeit­li­che Ein­schrän­kung: So bezieht sie sich ledig­lich auf Per­so­nen, die „infol­ge von Ereig­nis­sen, die vor dem 1. Janu­ar 1951 ein­ge­tre­ten sind“ (Art. 1 A Nr. 2) zu Flücht­lin­gen wur­den. Sie ent­hält damit kei­ne Rege­lun­gen für die Rech­te von spä­te­ren Flüchtlingen.

Die Kon­ven­ti­on führt u. a. fol­gen­de Rech­te eines Flücht­lings auf:

Quel­le: Wikipedia

3.1 Vor­aus­set­zun­gen für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung

Grund­la­ge für die Aner­ken­nung nach Art. 16a GG und § 3 Abs. 1AsylG ist die Flücht­lings­de­fi­ni­ti­on der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK). Nach § 3 Abs. 1AsylG ist ein Flücht­ling eine Per­son, die sich

aus begrün­de­ter Furcht vor Ver­fol­gung wegen ihrer Ras­se, Reli­gi­on, Natio­na­li­tät, poli­ti­schen Über­zeu­gung oder Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe” außer­halb des Her­kunfts­lan­des befin­det, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit sie hat oder in dem sie als Staa­ten­lo­ser gelebt hat und des­sen Schutz vor die­ser Ver­fol­gung sie nicht in Anspruch neh­men kann oder wegen der Furcht vor Ver­fol­gung nicht in Anspruch neh­men will.“

Die­se For­mu­lie­rung klingt so, als ob vie­le Flücht­lin­ge als Asyl­be­rech­tig­te oder Flücht­lin­ge nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on aner­kannt wer­den könn­ten. Die Unter­schei­dung zwi­schen den­je­ni­gen, die als Flücht­lin­ge aner­kannt wer­den, und den­je­ni­gen, denen die­ser Sta­tus ver­wei­gert wird, ist in der Pra­xis jedoch kom­pli­zier­ter als man denkt: Ist jede Men­schen­rechts­ver­let­zung zugleich ein Asyl­grund? Wann ist die Furcht eines Flücht­lings vor Ver­fol­gung nach Auf­fas­sung der Behör­den begrün­det? Wel­che Gewalt muss ein Mensch sich von sei­nem Staat “übli­cher­wei­se” gefal­len las­sen? Muss die Ver­fol­gung über­all im Her­kunfts­land bestehen? Wie weit darf ein Staat die Reli­gi­ons­aus­übung ein­schrän­ken? Ist auch die Bedro­hung durch eine kri­mi­nel­le Mafia ein Akt der Ver­fol­gung? Die­se und ande­re Fra­gen ent­schei­den dar­über, ob ein Flücht­ling Asyl erhält oder nicht. Wir kön­nen hier nur eini­ge Hin­wei­se auf die Pro­ble­me in die­sem Zusam­men­hang geben. Bespre­chen Sie daher Ihren Fall mög­lichst mit einer Rechts­an­wäl­tin, einem Rechts­an­walt oder einer Bera­tungs­stel­le für Flüchtlinge.

In der Pra­xis wird vie­len Flücht­lin­gen, die sich per­sön­lich ver­folgt füh­len und schwe­ren Bedro­hun­gen und Gewalt­er­fah­run­gen aus­ge­setzt waren, eine Aner­ken­nung als Flücht­ling den­noch verweigert:

  • Nur wenn eine Ver­fol­gung auf­grund der per­sön­li­chen Merk­ma­le erfolgt, die in der Flücht­lings­de­fi­ni­ti­on genannt sind, kann eine Aner­ken­nung erfol­gen. Ziel­ge­rich­tet ist eine poli­ti­sche Ver­fol­gung, wenn eine Per­son auf­grund ihrer Ras­se, Reli­gi­on, Natio­na­li­tät, poli­ti­schen Über­zeu­gung oder der Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe ver­folgt wird. Häu­fig wird die Aner­ken­nung von Flücht­lin­gen abge­lehnt, weil nach Auf­fas­sung des Bun­des­am­tes eine Ver­fol­gung zwar statt­fand, aber nicht “ziel­ge­rich­tet” war.
  • Zwi­schen den Grün­den, auf die sich ein Asyl­su­chen­der beruft, und der Flucht muss ein inne­rer Zusam­men­hang bestehen: Dro­hen­de oder erlit­te­ne Ver­fol­gung muss die Flucht aus­ge­löst haben. Ist zwi­schen der Ver­fol­gung und der Flucht zu viel Zeit ver­gan­gen, wird die Ver­fol­gung nicht mehr als Begrün­dung für die Flucht akzeptiert.
  • Eine Flücht­lings­an­er­ken­nung kommt nur dann in Fra­ge, wenn es auch in kei­nem ande­ren Teil des Her­kunfts­lan­des Schutz vor Ver­fol­gung gibt. Besteht in einem ande­ren Lan­des­teil kei­ne Ver­fol­gungs­ge­fahr, so nennt man dies “inlän­di­sche Flucht­al­ter­na­ti­ve” oder „inter­nen Schutz“. Dies führt dazu, dass ein Asyl­an­trag abge­lehnt wird. Aller­dings muss die Per­son legal und sicher in die­sen Lan­des­teil rei­sen kön­nen und dort auf­ge­nom­men wer­den und man muss ver­nünf­ti­ger­wei­se von ihr erwar­tet wer­den kön­nen, dass sie sich in die­sem Lan­des­teil nie­der­lässt. Das ist nicht der Fall, wenn in dem Gebiet ande­ren Gefah­ren dro­hen (zum Bei­spiel feh­len­de Existenzmöglichkeiten).
    Bei der Prü­fung, ob eine inlän­di­sche Flucht­al­ter­na­ti­ve besteht, sind die all­ge­mei­nen Gege­ben­hei­ten und die per­sön­li­chen Umstän­de zum Zeit­punkt der Asy­l­ent­schei­dung zu berück­sich­ti­gen. Das Bun­des­amt und die Ver­wal­tungs­ge­rich­te sind ver­pflich­tet, sich hier­zu genaue und aktu­el­le Infor­ma­tio­nen z.B. von UNHCR ein­zu­ho­len (§ 3e AsylG).
  • Bis 2005 war eine Ver­fol­gung nur dann rele­vant, wenn sie vom Staat mit sei­nen Insti­tu­tio­nen und Kräf­ten (Poli­zei, Justiz, Mili­tär) aus­ging. Inzwi­schen kann auch die Ver­fol­gung durch ande­re (zum Bei­spiel mili­tan­te Grup­pen) als Ver­fol­gung gel­ten, wenn die Per­son nicht durch den Staat oder durch ande­re Akteu­re geschützt wird, weil die­se ent­we­der kei­nen Schutz gewäh­ren wol­len oder dies nicht kön­nen (§ 3c AsylG). Außer dem Staat kön­nen ande­re schüt­zen­de Akteu­re aber nur Par­tei­en oder natio­na­le bzw. inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen sein, die den Staat oder einen wesent­li­chen Teil des Staats­ge­bie­tes beherr­schen (§3d AsylG).
  • Quel­le: nds​-fluerat​.org

 Siche­re Drittstaaten

Wenn ein Aus­län­der bereits einen ande­ren Staat erreicht hat, in dem er gleich­falls Schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on erhal­ten kann, ist ihm die Ein­rei­se in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bereits an der Gren­ze zu ver­wei­gern. Denn wer aus einem “siche­ren Dritt­staat” ein­reist, kann sich nicht mehr auf das Grund­recht auf Asyl beru­fen (§ 26a AsylVfG).

Siche­re Dritt­staa­ten” sind nach den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben die Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Gemein­schaf­ten sowie wei­te­re euro­päi­sche Staa­ten, in denen die Ein­hal­tung der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und der Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on sicher­ge­stellt ist. Dies sind: Nor­we­gen und die Schweiz

Quel­le: Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flüchtlinge

§14 Auf­ent­halts­ge­setz

Die Ein­rei­se eines Aus­län­ders in das Bun­des­ge­biet ist uner­laubt, wenn er

  1. einen erfor­der­li­chen Pass oder Pass­ersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
  2. den nach § 4 erfor­der­li­chen Auf­ent­halts­ti­tel nicht besitzt,
  2a. zwar ein nach § 4 erfor­der­li­ches Visum bei Ein­rei­se besitzt, die­ses aber durch Dro­hung, Bestechung oder Kol­lu­si­on erwirkt oder durch unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben erschli­chen wur­de und des­halb mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit zurück­ge­nom­men oder annul­liert wird, oder
  3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht ein­rei­sen darf, es sei denn, er besitzt eine Betre­ten­ser­laub­nis nach § 11 Absatz 8.

Quel­le

Auf­ent­halts­ge­setz

Liste siche­rer Herkunftsländer.

Flücht­lings­kri­mi­na­li­tät

 

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